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1.
Die Firma Berke-Immobilien übt Nachweis- und Vermittlungstätigkeit
als Grundstücks- Immobilien- und Geschäftsmakler aus,
wobei auch die Tätigkeit für den anderen Vertragsteil
gestattet ist.
2.
Bei allen Angeboten ist Irrtum und Zwischenverwertung vorbehalten.
3.
Sämtliche Angebote und Mitteilungen sind nur für Selbstinteressenten
bestimmt und streng vertraulich zu behandeln, sie dürfen
ohne die Erlaubnis von Berke-Immobilien weder im Original noch
inhaltlich an Dritte weitergegeben werden. Der Empfänger
eines Angebotes haftet für alle Schäden, die durch
Zuwiderhandlung entstehen. Überlassene Unterlagen sind bei
Ablehnung des Objektes unaufgefordert zurückzugeben.
4.
Die Kontaktaufnahme zwischen Käufer und Verkäufer ist
ausschließlich über Berke-Immobilien einzuleiten.
Bei eventuellen späteren Direktverhandlungen ist auf Berke-Immobilien
Bezug zu nehmen und über das Ergebnis Nachricht zu geben.
5.
Sofern Berke-Immobilien den Nachweis des Objektes getätigt
hat, wird die Provision auch fällig, wenn das angebotene
Objekt aus der Zwangsversteigerung erworben wird.
6.
Der Vertragsabschluß über ein angebotenes Objekt ist
Berke-Immobilien unverzüglich unter Angabe von vollem Namen
und bisheriger Anschrift des Vertragspartners schriftlich mitzuteilen
und beglaubigte Vertragskopien innerhalb einer Woche unaufgefordert
einzusenden.
7.
Die Gebührenberechnung erfolgt aufgrund des abgeschlossenen
Vertrages und der im Angebot festgelegten Gebühr. Wird der
Vertrag nicht vorgelegt, erfolgt die Berechnung nach den angesetzten
Werten laut Angebot.
8.
Der Gebührenanspruch entsteht und wird fällig bei Abschluß
eines durch Berke-Immobilien vermittelten Vertrages. Bei Geschäftskauf,
Pacht oder Miete gilt auch die Leistung einer Anzahlung oder
die Übernahme des Objektes als Vertragsabschluß.
9.
Die Gebühren sind jeweils auch zu zahlen, wenn in anderer
als der nach dem Angebot vorgesehenen Rechtsform Rechte am Objekt
übertragen werden oder Teil- oder Mehrerwerb am Objekt erfolgt,
wobei die Gebührensätze der dann vereinbarten Leistungen
zugrunde zu legen sind. |